Was Unternehmen bei der Wahl ihrer Firma beachten müssen
Mit Beschluss vom 11. März 2025 (Az. II ZB 9/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) betont, dass Firmennamen im Handelsregister nicht allein durch eine Internet-Domain ihre gesetzlich geforderte Unterscheidungskraft erhalten. Die Entscheidung hat weitreichende Bedeutung für Unternehmen, die auf moderne oder digital geprägte Firmenbezeichnungen setzen möchten – insbesondere im Zeitalter von Online-Plattformen und internetbasierten Geschäftsmodellen.
Hintergrund des Falls
Die Antragstellerin, eine Aktiengesellschaft, wollte ihre Firma im Handelsregister in „v. .de AG“ ändern lassen. Die Bezeichnung sollte offenbar an eine Domain angelehnt sein – bestehend aus einem Gattungsbegriff („v.“) und der Top-Level-Domain „.de“. Das Registergericht Charlottenburg und das Kammergericht Berlin wiesen die Anmeldung zurück. Auch die eingelegte Rechtsbeschwerde hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Rechtliche Einordnung durch den BGH
Der BGH stellte klar: Eine Firma muss gemäß § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Diese Funktion erfüllt ein Firmenname nur dann, wenn er das Unternehmen im Geschäftsverkehr eindeutig identifizierbar macht und von anderen unterscheidet.
Der Zusatz einer Top-Level-Domain – wie „.de“ – kann diese Unterscheidungskraft nicht begründen, wenn der zentrale Bestandteil des Namens lediglich ein Gattungs- oder Branchenbegriff ist. Der BGH argumentiert dabei konsequent:
- Top-Level-Domains wie „.de“ oder „.com“ werden vom Geschäftsverkehr nicht als prägend wahrgenommen, sondern lediglich als Hinweis auf eine Internetadresse.
- Unterscheidungskraft muss sich aus der sogenannten Second-Level-Domain (hier: „v.“) ergeben, also dem eigentlichen Namensteil vor der Domainendung.
- Die einmalige Zuteilung eines Domainnamens durch die Denic eG (etwa „v.de“) verleiht der Firma nicht automatisch Individualität im firmenrechtlichen Sinne.
- Auch ein etwaiger Gleichbehandlungsanspruch mit bereits eingetragenen ähnlich strukturierten Firmen besteht nicht – das Registergericht hat jeden Einzelfall gesondert zu prüfen.
Folgen für die Unternehmenspraxis
Für Unternehmen bedeutet das Urteil:
- Die kreative Nutzung von Internet-Domains als Firmenname bleibt rechtlich problematisch, wenn keine unterscheidungskräftigen Elemente enthalten sind.
- Branchen- oder Gattungsbegriffe ohne weitere individualisierende Zusätze erfüllen regelmäßig nicht die Anforderungen des § 18 Abs. 1 HGB.
- Bei der Namensfindung ist insbesondere auf die Wahrnehmung im allgemeinen Geschäftsverkehr abzustellen – rein digitale Einzigartigkeit genügt nicht.
Fazit
Das Urteil zeigt deutlich, dass der BGH auch in Zeiten digitaler Markenstrategien an den klassischen Anforderungen des Handelsrechts festhält. Unternehmen sind daher gut beraten, bei der Firmenwahl nicht nur auf Internetverfügbarkeit oder Domainrechte zu achten, sondern vor allem auf die rechtliche Zulässigkeit nach dem HGB. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, sollte dies vorab rechtlich prüfen lassen – insbesondere vor der Anmeldung oder Änderung von Firmen im Handelsregister.
Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit Ihrer Hamburger Anwaltskanzlei BALIN LEGAL auf.
Hinweis: Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Beratung dar. Eine Beratung erfolgt ausschließlich im Einzelfall durch Prüfung des konkreten Sachverhaltes aus rechtlicher Perspektive.
Sobald Sie Beratungsbedarf zu diesen oder anderen Rechtsfragen haben, wenden Sie sich gerne per E-Mail mit Ihrer Anfrage an Herrn Rechtsanwalt Eugen Balin, LL.M. unter info@balin-legal.de.