Teil 1: „Die Innenhaftung des GmbH-Geschäftsführers“
Der GmbH-Geschäftsführer ist das gesetzliche Handlungsorgan der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Er führt ihre Geschäfte und vertritt sie nach außen. Ohne ihn ist die GmbH nicht handlungsfähig. Während die Haftung der GmbH beschränkt ist, gilt dies für die Haftung des Geschäftsführers nicht, falls er ausnahmsweise in Haftung genommen werden sollte.
Aus Sicht des Geschäftsführers ist die GmbH unter Umständen diejenige Gläubigerin, von der für ihn die größte Gefahr ausgeht. Er wird für sie tätig, sobald sie aber einen Schaden erleidet, wird er (spätestens vom Insolvenzverwalter) ggf. auserkoren, um für die Kompensation des entstandenen Schadens in Regress genommen zu werden. Die Auseinandersetzung mit der Thematik der Innenhaftung ist für Geschäftsführer also besonders relevant.
Bei der Inanspruchnahme des Geschäftsführers zu Haftungszwecken muss zwischen der Haftung des Geschäftsführers im Innenverhältnis gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern und der Haftung des Geschäftsführers im Außenverhältnis gegenüber Dritten wie Lieferanten, Kunden und/oder Behörden differenziert werden.
Dieser Teil 1 (von 3) der BALIN LEGAL BLOG-Beitragsreihe widmet sich der Problematik der Innenhaftung. Teil 2 wird sich mit der Außenhaftung und Teil 3 mit der sog. D&O-Versicherung befassen.
I. Haftung des GmbH-Geschäftsführers gemäß § 43 GmbHG
§ 43 GmbHG stellt die wichtigste Haftungsnorm für Geschäftsführer dar. Danach hat der Geschäftsführer einer GmbH in Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Er ist gegenüber der GmbH für den entstehenden Schaden ersatzpflichtig, der dadurch entsteht, dass er die sich daraus ergebenden Pflichten schuldhaft verletzt. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so haften sie gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG solidarisch. Die Haftungsansprüche verjähren in fünf Jahren.
1. Voraussetzungen für die Haftung
a. Geschäftsführer
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 43 GmbHG ist zunächst, dass der zwecks Haftung Heranzuziehende wirksam als Geschäftsführer bestellt wurde. Der Geschäftsführer muss sein Amt angenommen haben. Die Haftung gemäß § 43 GmbHG kommt aber auch in Betracht, wenn die Bestellung als Geschäftsführer nichtig war, der nicht ordnungsgemäß bestellte Geschäftsführer jedoch als Geschäftsführer handelte. In den sog. Strohmann-Fällen haftet der als Strohmann vorgeschobene Geschäftsführer; er kann aber ggf. den Hintermann auf Schadensersatz in Regress nehmen.
b. Pflichtverletzung
Der als Geschäftsführer Handelnde muss weiter seine Pflichten verletzt haben, um in Haftung genommen zu werden. So können Maßnahmen des Geschäftsführers eine Haftung gemäß § 43 GmbHG nach sich ziehen, die dem Gesellschaftszweck der GmbH entgegenstehen. Der Geschäftsführer muss sein Handeln am Wohl der GmbH ausrichten. Er muss loyal gegenüber der GmbH handeln, weil er sozusagen Treuhänder eines fremden Vermögens ist, nämlich des Vermögens der GmbH. Und als solcher hat der Geschäftsführer mit dem fremden Vermögen sorgfältig umzugehen; er darf es nicht wie sein eigenes behandeln.
Der Geschäftsführer muss ferner seine Mitarbeiter kontrollieren und kommt in die Haftung, wenn es aufgrund einer unterlassenen Kontrolle zu einem Schaden kommt.
Außerdem handelt es sich grundsätzlich um eine Pflichtverletzung, wenn der Geschäftsführer ein unzulässiges Geschäft vornimmt.
Verfügt ein Geschäftsführer zudem beispielsweise nicht über das notwendige Sachwissen, um eine Entscheidung zu treffen, so ist er verpflichtet, Rat von Sachverständigen einzuholen, um die Risikofolgen seiner Entscheidung zu begrenzen.
Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so treffen sie verschiedene Informationsrechte und –pflichten, nicht zuletzt weil sie gemäß § 43 GmbHG solidarisch haften. So müssen sie einander bis zu einem gewissen Grad überwachen.
c. Sorgfaltspflicht
Der Geschäftsführer schuldet die Sorgfalt, die ein ordentlicher Geschäftsmann in verantwortlich leitender Position bei selbständiger Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zu beachten hat. Ein Schadensersatzanspruch kommt erst in Betracht, wenn die Grenzen verantwortungsbewussten unternehmerischen Handelns durch den Geschäftsführer deutlich überschritten sind.
Der Geschäftsführer unterliegt einer strikten Legalitätspflicht.
2. Beweislast
Sollten die obigen Voraussetzungen erfüllt sein und die GmbH den Geschäftsführer in Regress nehmen wollen, so stellt sich die Frage nach der Beweislast. Die Beweislastverteilung ist für den Geschäftsführer jedoch nicht vorteilhaft.
Abweichend von den zivilprozessrechtlichen Grundsätzen, wonach der Anspruchsteller normalerweise, die Voraussetzungen für das Entstehen seines Anspruchs beweisen muss, wenn er behauptet, einen Anspruch gegen den Anspruchsgegner zu haben, muss der Geschäftsführer sich hier entlasten. Das bedeutet, dass in dem Fall, dass eine GmbH ihren Geschäftsführer wegen pflichtwidrigen Verhaltens gemäß § 43 GmbHG auf Schadensersatz in Anspruch nehmen will, die GmbH grundsätzlich den Eintritt des Schadens und die Kausalität des Fehlverhaltens des Geschäftsführers für den Schaden darzulegen und zu beweisen hat. Die GmbH muss also einen Sachverhalt vortragen, aus dem sich zumindest die Möglichkeit einer Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer und ein daraus entstandener Schaden ergeben, so der Bundesgerichtshof.
Der Geschäftsführer trägt demgegenüber die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes erfüllt hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre, oder dass ihm die Einhaltung dieser Sorgfaltspflicht ohne Verschulden unmöglich war. Das Verschulden des Geschäftsführers wird – widerleglich – vermutet.
Der Geschäftsführer muss also im Streitfall in der Lage sein, z.B. durch ausreichende Dokumentation zu beweisen, dass er einen bestimmten Geschäftsvorfall sorgfältig vorbereitet hat und dass der entstandene Schaden nicht durch sein pflichtwidriges Verhalten verursacht wurde.
II. Fortsetzung dieser BALIN LEGAL BLOG-Beitragsreihe
In den Teilen 2 und 3 dieser BALIN LEGAL BLOG-Beitragsreihe wird es um die Außenhaftung und die sog. D&O-Versicherung gehen.
Hinweis: Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Beratung dar. Eine Beratung erfolgt ausschließlich im Einzelfall durch Prüfung des konkreten Sachverhaltes unter allen rechtlichen Aspekten.
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