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(39) Osterfeuer und Steuerrecht – wenn die Freiwillige Feuerwehr feiert

Ein Ostergruß mit rechtlichem Hintergrund

Kurz vor Ostern wird es in vielen Gemeinden lebendig: Freiwillige Feuerwehren veranstalten das traditionelle Osterfeuer, verkaufen Bratwurst und Getränke und sorgen für Gemeinschaft und Sicherheit zugleich. Doch was passiert, wenn das Finanzamt plötzlich mit am Feuer steht – in Form eines Steuerbescheids?

Das Finanzgericht Hamburg hat in einem aufsehenerregenden – rechtskräftigen – Urteil (Urt. v. 31.1.2014 – 5 K 122/11, DStRE 2015, 90) eine klare Linie gezogen, die für Freiwillige Feuerwehren in Hamburg (und vergleichbare Körperschaften) eine wichtige Entlastung bedeutet.

Der Fall: Osterfeuer wird zum steuerlichen Streitpunkt

In den Jahren 2003 bis 2007 veranstaltete die Freiwillige Feuerwehr A jährlich am Karsamstag ein öffentliches Osterfeuer. Dabei wurden auch Speisen und Getränke verkauft – organisiert durch Feuerwehrangehörige in Uniform, mit offizieller Ausrüstung und als Teil des regulären Dienstplans. Die Einnahmen liefen über die sogenannte „Kameradschaftskasse“.

Das Finanzamt sah hierin eine wirtschaftliche Tätigkeit und stufte die Freiwillige Feuerwehr (genauer: die Kameradschaftskasse) als körperschaft- und gewerbesteuerpflichtigen nichtrechtsfähigen Verein ein. Es folgten Steuerbescheide – und der Gang vor das Finanzgericht.

Das Urteil: Kein Verein, keine Steuerpflicht

Das Finanzgericht Hamburg urteilte jedoch eindeutig:

  • Kein steuerpflichtiger Verein: Die Veranstaltung des Osterfeuers und der Verkauf von Speisen gehören in Hamburg laut Feuerwehrgesetz und Verordnung zum legitimen Aufgabenbereich der Freiwilligen Feuerwehr. Es liegt also keine private wirtschaftliche Betätigung, sondern ein hoheitlich legitimierter Dienst vor.
  • Kameradschaftspflege als öffentliche Aufgabe: Die Pflege der Kameradschaft ist in Hamburg gesetzlich verankert und muss – einschließlich der Führung einer Kameradschaftskasse – erfolgen. Diese Kasse ist Teil des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
  • Behördliches Handeln: Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr handeln in diesem Rahmen als Teil einer behördlichen Einrichtung – nicht als privatrechtlich organisierter Verein.

Fazit für die Praxis

Für alle Hamburger Feuerwehren (und ähnliche Organisationen in anderen Bundesländern mit entsprechender Rechtslage) bedeutet dieses Urteil: Solange Veranstaltungen wie Osterfeuer im Rahmen der gesetzlichen Aufgaben durchgeführt werden, lösen sie keine Steuerpflicht (eines konkludent gegründeten nichtrechtsfähigen Vereins als Steuersubjekt) aus.

Unser Rat: Wer ehrenamtlich handelt, sollte auf eine formell saubere Organisation achten – insbesondere bei Kassenführung, Beschlussprotokollen und öffentlicher Darstellung. So bleibt das Engagement nicht nur gemeinnützig, sondern auch rechtssicher. Auch am Osterfeuer ließe sich so rechtlicher Zündstoff vermeiden.

Wenn Sie rechtliche Beratung benötigen, nehmen Sie gerne Kontakt mit Ihrer Hamburger Anwaltskanzlei BALIN LEGAL auf.

Hinweis: Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Beratung dar. Eine Beratung erfolgt ausschließlich im Einzelfall durch Prüfung des konkreten Sachverhaltes aus rechtlicher Perspektive.

Sobald Sie Beratungsbedarf zu diesen oder anderen Rechtsfragen haben, wenden Sie sich gerne per E-Mail mit Ihrer Anfrage an Herrn Rechtsanwalt Eugen Balin, LL.M. unter info@balin-legal.de.