AGB

(Stand: März 2018)

Allgemeine Mandatsbedingungen

für rechtsanwaltliche Mandate

der Anwaltskanzlei BALIN LEGAL, geführt von
Herrn Rechtsanwalt Eugen Balin, LL.M.,
Esplanade 40, 20354 Hamburg

(im Folgenden: Rechtsanwalt)

  • 1 Einbeziehung von AGB, Geltung für künftige Mandate

Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen werden Bestandteil sämtlicher Verträge zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Auftraggebern (im Folgenden: Mandant(en)), die eine rechtliche Beratung und/oder Vertretung zum Gegenstand haben (im Folgenden: Mandat). Der Einbeziehung anderer allgemeiner Geschäftsbedingungen, auch solchen des Mandanten,  in das Mandat wird ausdrücklich widersprochen. Ist der Mandant gewerblich tätig („Unternehmer“), gelten diese Allgemeinen Mandatsbedingungen auch für zukünftige Rechtsbeziehungen, soweit die Mandatsbedingungen inhaltlich ohne Veränderung bleiben.

  • 2 Gegenstand der Tätigkeit

(1) Der Gegenstand des Mandats und die zur Bearbeitung gewünschten Tätigkeiten durch den Rechtsanwalt werden zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt gesondert vereinbart. Die im Rahmen der Mandatsbearbeitung zu leistende Rechtsberatung durch den Rechtsanwalt bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Sofern die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weist der Rechtsanwalt hierauf rechtzeitig hin.

(2) Die Mandatssprache ist Deutsch.

(3) Mündliche Auskünfte im Rahmen einer Erstberatung und telefonische Auskünfte ohne schriftliche Bestätigung sind grundsätzlich unverbindlich.

(4) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter, andere Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte und sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen. Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich der Rechtsanwalt, zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.

(5) Der Rechtsanwalt behält sich grundsätzlich die Ablehnung eines Mandats auch nach seiner Bevollmächtigung vor. Die Ablehnung ist dem Mandanten innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel 7 Tage beträgt, mitzuteilen.

  • 3 Zahlungspflicht des Mandanten, Vorschuss, Fremdgeldverrechnung, Zurückbehaltung von Mandantenunterlagen, Abtretung, Kostenerstattung, Aufrechnungsbeschränkung

(1) Die Vergütung des Rechtsanwalts (einschließlich der Ansprüche hinsichtlich der Auslagen) richtet sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die für die anwaltliche Tätigkeit zu erhebenden Gebühren nach dem RVG richten sich ohne abweichende Vereinbarung nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert. In Beratungsmandaten bestimmt sich die Vergütung nach der jeweils gültigen Honorarpreisliste des Rechtsanwalts. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann im Einzelfall eine Honorarvereinbarung getroffen werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist; diese bedarf der Schriftform. Bei einer rechtsanwaltlichen Vertretung vor Gericht darf das Honorar aus der Honorarvereinbarung die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG nicht unterschreiten.

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass in arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten außergerichtlich sowie in der ersten Instanz kein Anspruch auf Erstattung der Anwaltsgebühren oder sonstiger Kosten besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre Kosten selbst. Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

Der Mandant ist verpflichtet nach Beendigung des Mandats die vollständige Vergütung des Rechtsanwalts zu bezahlen. Dies gilt auch, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung, Gegenseite oder Dritte bestehen.

(2) Der Rechtsanwalt kann bereits bei Mandatserteilung für die voraussichtliche Vergütung unter Übersendung einer Rechnung einen angemessenen Vorschuss fordern und die Aufnahme bzw. Fortsetzung der Tätigkeit von seiner Bezahlung bzw. weiterer Vorschüsse abhängig machen.

(3) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, für den Mandanten gehaltene Fremdgelder auch dann mit eigenen fälligen Vergütungsforderungen einschließlich Vorschussforderungen zu verrechnen, wenn das Fremdgeld aus einem anderen Mandat stammt als die Forderung des Rechtsanwalts oder nur versehentlich an den Rechtsanwalt gezahlt wurde. Dies gilt nicht hinsichtlich solcher Fremdgelder, die dem Rechtsanwalt zweckgebunden zur Verfügung gestellt wurden.

(4) Der Rechtsanwalt ist zur Zurückbehaltung von Unterlagen des Mandanten bis zur Bezahlung sämtlicher fälliger Forderungen gegen den Mandanten berechtigt, also auch wegen solcher Forderungen, die nicht im Zusammenhang mit dem Mandat stehen, in dessen Rahmen dem Rechtsanwalt die Unterlagen übergeben wurden. Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung als grob treuwidrig erscheinen müsste.

(5) Bereits mit der Erteilung des Mandats tritt der Mandant sämtliche Ansprüche auf Kostenerstattung durch die Gegenseite, Rechtsschutzversicherung oder sonstige Dritte in Höhe der Honorarforderung des Rechtsanwalts hiermit an den Rechtsanwalt ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner im Falle des Zahlungsverzugs des Mandanten über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum hinweg jederzeit mitzuteilen. Der Rechtsanwalt darf eingehende Zahlungen auf offene Honorarforderungen, auch aus anderen Angelegenheiten, verrechnen.

(6) Der Mandant ist zur Aufrechnung gegen eine Forderung des Rechtsanwalts nur berechtigt, soweit die Forderung des Mandanten schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.

  • 4 Pflichten des Rechtsanwalts

(1)  Rechtliche Prüfung

Der Rechtsanwalt wird die Rechtssache des Mandanten sorgfältig prüfen, ihn über das Ergebnis der Prüfung unterrichten und gegenüber Dritten die Interessen des Mandanten im jeweils beauftragten Umfang rechtlich vertreten.

(2)  Verschwiegenheit

Der Rechtsanwalt ist berufsrechtlich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich mit Ausnahme offenkundiger und solcher Tatsachen, die ihrer Natur nach keiner Geheimhaltung bedürfen, auf alles, was dem Rechtsanwalt im Rahmen des Mandats durch den Mandanten anvertraut oder sonst bekannt wird. Insoweit steht dem Rechtsanwalt grundsätzlich ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Über das Bestehen eines Mandats und Informationen im Zusammenhang mit dem Mandat darf sich der Rechtsanwalt gegenüber Dritten, insbesondere Behörden, grundsätzlich nur äußern, wenn der Mandant den Rechtsanwalt vorher von seiner Schweigepflicht entbunden hat. Hiervon ausgenommen ist die Weitergabe von der Verschwiegenheitsverpflichtung erfasster Informationen an nicht-rechtsanwaltliche und freie Mitarbeiter des Rechtsanwalts, soweit diese ihrerseits durch den Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet wurden und sofern dies nach dem üblichen Geschehensablauf zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Mandats erforderlich ist; hierzu erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt bei Mandatserteilung die Erlaubnis.

(3)  Verwahrung von Geldern

Für den Mandanten eingehende Gelder wird der Rechtsanwalt treuhänderisch verwahren und – vorbehaltlich § 3 – unverzüglich auf schriftliche Anforderung des Mandanten an die von ihm benannte Stelle ausbezahlen.

(4)  Datenschutz

Der Rechtsanwalt wird alle verhältnismäßigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Verlust und Zugriffe unbefugter Dritter auf Daten des Mandanten treffen und laufend dem jeweils bewährten Stand der Technik anpassen.

  • 5 Obliegenheiten des Mandanten, Abtretungsbeschränkung

(1)  Umfassende Information

Der Mandant wird den Rechtsanwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und sämtliche mit dem Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten in geordneter Form übermitteln. Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit dem Rechtsanwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten in Kontakt treten.

(2)  Vorsorge bei Abwesenheit und Adressänderung

Der Mandant wird den Rechtsanwalt unterrichten, wenn er seine Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit wegen Urlaubs oder aus anderen Gründen nicht erreichbar ist.

(3)  Sorgfältige Prüfung von Schreiben des Rechtsanwalts

Der Mandant wird die ihm von dem Rechtsanwalt übermittelten Schreiben und Schriftsätze sorgfältig daraufhin überprüfen, ob die darin enthaltenen Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind, und seine Anmerkungen und Kommentare dem Rechtsanwalt unverzüglich schriftlich übermitteln.

(4)  Rechtsschutzversicherung

Soweit der Rechtsanwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der Rechtsschutzversicherung zu führen, wird dieser von der Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit. In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte beauftragt sind.

(5) Die dem Mandanten aus dem Mandatsverhältnis zustehenden Rechte sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Rechtsanwalts nicht übertragbar.

  • 6 Speicherung und Verarbeitung von Daten des Mandanten

Der Rechtsanwalt ist berechtigt, ihm anvertraute Daten des Mandanten im Rahmen des Mandats mit Datenverarbeitungsanlagen zu erfassen, zu speichern und zu verarbeiten.

  • 7 Unterrichtung des Mandanten per Fax

Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung einverstanden, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er Faxeingänge regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur unregelmäßig auf Faxeingänge überprüft wird oder Faxeinsendungen nur nach vorheriger Ankündigung gewünscht werden.

  • 8 Unterrichtung des Mandanten per E-Mail

Soweit der Mandant dem Rechtsanwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er jederzeit widerruflich ein, dass der Rechtsanwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail mandatsbezogene Informationen zusendet. Im Übrigen gilt § 7 entsprechend. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit gewährleistet ist. Soweit der Mandant zum Einsatz von Signaturverfahren und Verschlüsselungsverfahren die technischen Voraussetzungen besitzt und deren Einsatz wünscht, teilt er dies dem Rechtsanwalt mit.

  • 9 Aktenaufbewahrung und Vernichtung

Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass Handakten des Rechtsanwalts bis auf die Kostenakte und etwaige Titel nach Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung des Mandats (§ 50 Abs. 2 S. 1 BRAO) vernichtet werden, sofern der Mandant diese Akten nicht in der Kanzlei des Rechtsanwalts vorher abholt. Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 S. 2 BRAO.

  • 10 Schriftform

Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Mandatsbedingungen, auch bloße Abweichungen im Rahmen eines Mandats, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für etwaige Abänderungen dieses Schriftformerfordernisses.

  • 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis und aus allen damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgründen ist der Kanzleiort des Rechtsanwalts. Alle Mandate unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

  • 12 Schlussbestimmung

Die etwaige Rechtsunwirksamkeit einer Bedingung berührt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht.