{"id":2803,"date":"2019-01-07T19:09:02","date_gmt":"2019-01-07T18:09:02","guid":{"rendered":"http:\/\/balin-legal.de\/?p=2803"},"modified":"2019-01-09T15:55:00","modified_gmt":"2019-01-09T14:55:00","slug":"gemeinnuetzigkeit1","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/balin-legal.de\/ru\/gemeinnuetzigkeit1\/","title":{"rendered":"(3) Frauen, M\u00e4nner und die Gemeinn\u00fctzigkeit von Vereinen mit selektierter Mitgliederstruktur"},"content":{"rendered":"\n<p> <\/p>\n\n\n\n<p>In der Ausgabe des Hamburger Abendblatts vom 07.01.2019 (abrufbar unter folgendem Link (*)) wurde unter der \u00dcberschrift \u201e<strong>Hamburgs Frauenclubs sollen k\u00fcnftig auch M\u00e4nner aufnehmen<\/strong>\u201c im Artikel von Rainer Gr\u00fcnberg berichtet, das Finanzamt Hamburg-Nord drohe einem Frauen- und zwei M\u00e4nner-Rudervereinen, den Gemeinn\u00fctzigkeitsstatus abzuerkennen. So informiert der Autor dar\u00fcber, dass bei den betroffenen Vereinen eine Krisensitzung auf die n\u00e4chste folge, weil die Gemeinn\u00fctzigkeit deren finanzielles \u00dcberleben absichere. Weiter hei\u00dft es in dem Artikel, Hauptbetroffene seien zun\u00e4chst die 380 Mitglieder des Hamburger Ruderinnen-Clubs am Isebekkanal, da das Finanzamt diesem das Gemeinn\u00fctzigkeitsprivileg entz\u00f6ge, falls dessen Satzung nicht bis Ende des Monats (d.h. bis Ende Januar 2019) dahingehend ge\u00e4ndert w\u00fcrde, dass auch M\u00e4nner Vereinsmitglieder werden d\u00fcrfen. W\u00e4hrenddessen f\u00fcrchten die betroffenen Vereine um ihre Existenz und der Fall droht neben seiner Brisanz hinsichtlich der ggf. streitigen steuerlichen und rechtlichen Facetten selbst zum Politikum zun\u00e4chst in der Freien und Hansestadt Hamburg zu werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Es\nstellt sich jedoch die Frage, da das Finanzamt neben dem Vereinsregistergericht\ndie Satzungen der jeweiligen Vereine hat pr\u00fcfen m\u00fcssen, bevor die\nGemeinn\u00fctzigkeit per Bescheid zuerkannt wurde, warum nun m\u00f6glicherweise die\nGemeinn\u00fctzigkeit entzogen werden solle. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wie kam der Stein ins\nRollen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Alles\nbegann mit einem Fall aus Nordrhein-Westfalen. Eine Frau wollte Mitglied einer Freimaurerloge\nwerden. Jedoch wurde ihr die Mitgliedschaft von der als eingetragener,\ngemeinn\u00fctziger Verein organisierten Loge verweigert. Daraufhin wurde der Loge\ndie Gemeinn\u00fctzigkeit aberkannt. Diese erhob sodann Klage. Das Finanzgericht\nD\u00fcsseldorf entschied darauf, dass die Voraussetzungen f\u00fcr Gemeinn\u00fctzigkeit\nnicht vorl\u00e4gen, da Vereine, die ein bestimmtes Geschlecht diskriminierten, nicht\nder Allgemeinheit dienen. Mit Urteil vom 17.05.2017 hat der Bundesfinanzhof (BFH),\nAz.: V R 52\/15, die Ablehnung der Gemeinn\u00fctzigkeit f\u00fcr die o.g. Freimaurerloge\nbest\u00e4tigt, die in ihrer Satzung Mitgliedschaftsrechte nur M\u00e4nnern einr\u00e4umte. In\ndem Ausschluss von Frauen von der Mitgliedschaft sah der BFH das Kriterium der\nAllgemeinheit gem. \u00a7 52 Abs. 1 S. 1 Abgabenordnung (AO) verletzt. Die\nsteuerlichen Privilegien Steuerfreiheit und Spendenabzug gibt es eben nicht f\u00fcr\njeden. Das Gesetz sieht bestimmte Voraussetzungen vor, die erf\u00fcllt sein m\u00fcssen.\n<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die steuerlichen\nPrivilegien: Steuerfreiheit und Spendenabzug<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gem.\n\u00a7 5 Abs. 1 Nr. 9 K\u00f6rperschaftsteuergesetz (KStG) sind von der\nK\u00f6rperschaftsteuer u.a. befreit, K\u00f6rperschaften, die nach der Satzung und nach\nder tats\u00e4chlichen Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ausschlie\u00dflich und unmittelbar u.a. gemeinn\u00fctzigen\nZwecken dienen. <\/p>\n\n\n\n<p>Gemeinn\u00fctzigkeit\nist jedoch ein unbestimmter, ausf\u00fcllungsbed\u00fcrftiger Wertbegriff. Gem. \u00a7 52 Abs.\n1 S. 1 AO verfolgt eine K\u00f6rperschaft gemeinn\u00fctzige Zwecke, wenn ihre T\u00e4tigkeit\ndarauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder\nsittlichem Gebiet selbstlos zu f\u00f6rdern. Gem. \u00a7 52 Abs. 1 S. 2 AO gilt, dass\neine F\u00f6rderung der Allgemeinheit nicht gegeben ist, wenn der Kreis der\nPersonen, dem die F\u00f6rderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, (\u2026).<\/p>\n\n\n\n<p>Eine\nabsolut richtige Auffassung dar\u00fcber, was gemeinn\u00fctzig ist, gibt es nicht (so\nHey in: Tipke\/Lang, Steuerrecht, 22. Aufl., S. 1136). Konservative, liberale,\nsozialdemokratische und \u201egr\u00fcne\u201c Gemeinn\u00fctzigkeitsvorstellungen wichen voneinander\nab. Aktivit\u00e4ten, die jedoch das Grundgesetz (GG) verletzen, seien nicht gemeinn\u00fctzig.\n<\/p>\n\n\n\n<p>Hier\nist also ein Blick in die Verfassung zu werfen: Gem. Art. 3 Abs. 2 GG sind\nM\u00e4nner und Frauen gleichberechtigt. Der Staat f\u00f6rdert die tats\u00e4chliche\nDurchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und M\u00e4nnern und wirkt auf die\nBeseitigung bestehender Nachteile hin. Gem. Art. 3 Abs. 3 GG darf niemand u.a.\nwegen seines Geschlechts benachteiligt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Und so stellt sich die Frage, ob ein Verein, der in seiner Satzung Angeh\u00f6rigen eines bestimmten Geschlechts die Mitgliedschaft verwehrt ggf. gegen das Grundgesetz verst\u00f6\u00dft, mit der Folge, dass ggf. die Voraussetzungen der F\u00f6rderung der Allgemeinheit gem. \u00a7 52 Abs. 1 AO und damit der Gemeinn\u00fctzigkeit i.S.d. \u00a7 5 KStG nicht mehr bejaht werden k\u00f6nnten. <\/p>\n\n\n\n<p>In\ndem Freimaurerlogenfall aus NRW kam der BFH zu dem Schluss, dass der Verein\nnicht im Sinne des \u00a7 52 AO gemeinn\u00fctzig sei, da eine Verletzung des\nGleichbehandlungsgrundsatzes gem. Art. 3 GG vorl\u00e4ge. Der BFH hat jedoch nicht\nunerw\u00e4hnt gelassen, dass es F\u00e4lle einer gerechtfertigten Ungleichbehandlung\ngeben k\u00f6nne, wenn ein sachlicher Grund \u2013 anders als im entschiedenen Fall \u2013 vorl\u00e4ge.\n<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Tradition gegen\nGleichbehandlungsgrundsatz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In\nden Hamburger F\u00e4llen wird es wohl zun\u00e4chst auf die Argumentationen des\nFinanzamtes sowie der Betroffenen und die richtige Abw\u00e4gung ankommen. Ob die\nTraditionsvereine ihre Satzungen entgegen ihrer jahrhundertealten Traditionen\n\u00e4ndern werden, h\u00e4ngt u.a. davon ab, ob die vorzunehmende Abw\u00e4gung im Einzelfall\ndazu f\u00fchrt, dass ein sachlicher Grund nicht vorliegt und ein Versto\u00df gegen den\nGleichheitssatz unserer Verfassung keine Rechtfertigung findet. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Hinweis: <\/strong>Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf\nVollst\u00e4ndigkeit und stellt keine Beratung dar. Eine Beratung erfolgt\nausschlie\u00dflich im Einzelfall durch Pr\u00fcfung des konkreten Sachverhaltes unter\nallen rechtlichen Aspekten. <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gerne weiter.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(*) o.g. Artikel in der Ausgabe des Hamburger Abendblatts vom 07.01.2019 war zum Zeitpunkt der Abfassung des obigen Textes abrufbar unter: https:\/\/www.abendblatt.de\/hamburg\/article216150183\/Hamburgs-Frauenclubs-sollen-kuenftig-auch-Maenner-aufnehmen.html<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In der Ausgabe des Hamburger Abendblatts vom 07.01.2019 (abrufbar unter folgendem Link (*)) wurde unter der \u00dcberschrift \u201eHamburgs Frauenclubs sollen k\u00fcnftig auch M\u00e4nner aufnehmen\u201c im Artikel von Rainer Gr\u00fcnberg berichtet, das Finanzamt Hamburg-Nord drohe einem Frauen- und zwei M\u00e4nner-Rudervereinen, den Gemeinn\u00fctzigkeitsstatus abzuerkennen. 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